!!! Merkblatt Kerweumzug !!!
Merkblatt über die Ausrüstung
und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei
Brauchtumsveranstaltungen
hier: Teilnahme am Kerweumzug
in Maxdorf
1.Grundsätzliches
- § 22 StVO: Es ist darauf zu
achten, dass die Gesamthöhe 4,00 m und die Gesamtbreite von 2,55 m nicht
überschritten wird.
- Nach § 32 Absatz 4 StVZO darf
die Länge 15,50 m bzw. Sattelkraftfahrzeug 16,50 m betragen.
Abweichend von den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen dürfen bei Brauchtumsveranstaltungen Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60
km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen auch dann betrieben werden, wenn
die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden.
Dies setzt aber voraus, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr durch ein Gutachten bescheinigt, dass keine
Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen
besteht. Liegt ein solches Gutachten nicht vor, darf ein Fahrzeug mit
abweichenden Maßen nicht am Umzug teilnehmen.
Die teilnehmenden Vereine
müssen ausreichend eigene Ordner zur Verfügung stellen, die beidseitig neben
den Fahrzeugen hergehen, um eine Absicherung zu gewährleisten. Diese sollten
optisch durch Warnwesten erkennbar sein. Jede in sich geschlossene Gruppe ist
für die Sicherheit und Ordnung innerhalb selbst verantwortlich. Von jeder
Gruppe ist eine hierfür zuständige Person und abhängig von der Größe der
Gruppe, Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen. Bei Traktoren mit Anhängern
und LKW ist mindestens ein Ordner auf jeder Seite erforderlich, diese haben
darauf zu Achten, dass sich, auch im Stand, zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
keine Personen befinden. Die Ordner sind kenntlich zu machen.
2.Sicherheitsbestimmungen
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- Für die äußere Sicherheit der Fahrzeuge (LKW,
Zugmaschinen, Anhänger) muss eine Seitenverkleidung/Unterfahrschutz (bis 30 cm
über dem Boden) vorhanden sein. Zwischen Zugmaschine
und Anhänger ist ebenfalls
eine Verkleidung erforderlich, damit sich niemand dazwischen aufhalten kann.
Die Aufbauten der Wagen und die Brüstungen müssen so stabil und sicher sein,
dass sie
dem zu erwartenden Belastungen standhalten.
- Während des Umzuges darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
- Die Verkleidung von
Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer vorn ein ausreichendes Sichtfeld
gewährleisten, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Personen
erkennen kann.
- Die Betriebs-, Feststell- und
Abreißbremsanlagen der Fahrzeuge sind zu überprüfen. Sie müssen sicher zu
bedienen sein und die gesetzlich vorgeschriebenen Verzögerungen (§ 41 STVZO)
erreichen.
- An den Außenseiten der
Fahrzeuge dürfen keine spitzen, scharfen oder sonstigen gefährlichen Teile
hervorstehen. Gleiches gilt, zum Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten
Personen,
auf der Innenseite.
- § 5 StVZO: Die
Kraftfahrzeugführer müssen die erforderlichen Fahrerlaubnis besitzen. Der
Führerschein ist mitzuführen
Die Fahrzeugführer müssen
körperlich und geistig geeignet sein. Alkoholkonsum kann zu Eignungsmängeln und
u.U. zur Strafbarkeit, zu Zugausschluss oder zu einer Ordnungswidrigkeit
führen.
3. Insbesondere ist zu
beachten:
Die Beförderung von Personen
auf Hängern ist nur zulässig
·
während des
Festumzugs (jedoch nicht auf den An – und Abfahrten)
·
wenn die
Ladefläche eben-, tritt- und rutschfest ist,
·
wenn für Sitz-
und Stehplätze jeweils eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und
Herunterfallen des Platzinhabers vorhanden ist,
·
wenn Aufbauten
sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind
·
Überprüfen Sie
rechtzeitig das TÜV-Gutachten auf die Gültigkeit
·
Weiter sind an
der Einfahrt die TÜV-Gutachten bzw. Zulassungen der Fahrzeuge bereit zu halten.
Ohne diese kann keine Zufahrt erfolgen.
Grundsatz: Vor Antritt der
Fahrt die Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen!!!
Der Veranstalter ist bei
Nichtbeachtung von der Haftung ausgeschlossen.